Einschulung
Einschulungsgespräche ab 06.01.2026
Anmeldung
Schulpflichtig sind alle Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, werden am 1. August desselben Kalenderjahres schulpflichtig, so besagt es das Brandenburgische Schulgesetz § 37.
Die Einschulungsfeier findet am Samstag vor dem ersten Schultag statt.
Die Anmeldung muss bis Ende Februar in der zuständigen Grundschule erfolgen.
Wir freuen uns beim Einschulungsgespräch unsere kleinen Lernanfänger persönlich kennenzulernen.
Anmeldeunterlagen:
Betreuung
Die Beantragung für einen Betreuungsplatz, sofern nötig,
für die Zeit vor 07:15 Uhr und nach 11:15 Uhr erfolgt beim
DRK-Kreisverband Fläming-Spreewald e. V.
Ansprechpartnerin: Fr. Frischmuth
hort.einstein@drk-fs.de
Mobil: 0152 313 763 74
Ab dem Schuljahr 2026/2027 bzw. mit dem Umzug der Regenbogen-Grundschule in das neue Schulgebäude übernimmt das DRK die zukünftige Hortbetreuung.
Somit fällt auch die Antragsstellung / -gestaltung in die Zuständigkeit des DRK als Träger.
Für weitergehende Informationen hierzu können wir daher nur an das DRK verweisen.
Der Fachdienst Kindertagesbetreuung ist diesbezüglich bereits in Vorbereitung einer zeitnahen Pressemitteilung für alle betroffenen Familien.
Bevor Sie einen Termin vereinbaren, prüfen Sie bitte, ob Sie dem Einzugsgebiet der Regenbogen-Grundschule angehören.
Bitte buchen Sie einen Termin für ein Gespräch zur Einschulungsanmeldung unter

Wählen Sie ganz unkompliziert online Ihren gewünschten Termin aus und geben Ihre E-Mail Adresse an.
Danach erhalten Sie von der Regenbogen-Grundschule eine Terminbestätigung.
Sprachstandsfeststellung
Kinder, die für das folgende Schuljahr in der Schule anzumelden sind und deren Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthaltsort sich bis zum 31. Oktober im Jahr vor der Einschulung im Land Brandenburg befindet, sind verpflichtet, an dem Verfahren zur Sprachstandsfeststellung teilzunehmen.
Eltern sind verpflichtet, der Schule eine Teilnahmebestätigung für die Sprachstandsfeststellung vorzulegen.
Ausnahmen: Kinder, die im Jahr vor der Einschulung über den 31. Oktober hinaus eine Kindertagesstätte außerhalb des Landes Brandenburg besuchen, sind vom Verfahren der Sprachstandsfeststellung und kompensatorischen Sprachförderung befreit. Kinder, die sich in sprachtherapeutischer Behandlung befinden und Kinder, bei denen aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung eine Sprachförderung gemäß § 5 nicht durchgeführt werden kann, werden von der Verpflichtung zur Teilnahme gemäß Absatz 1 befreit.